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Rechtliche Bestimmungen zu Studieren mit Beeinträchtigung

Ausgangslage: Inklusive Hochschule

Im hochschulischen Bildungssystem existiert kein Sondersystem für Menschen mit Behinderung. Alle Studierenden – mit und ohne Behinderung – müssen die gleichen Qualifikationsziele erreichen, um das Studium erfolgreich abzuschließen. Das heißt: Die Option des zieldifferenten Lernens ist im Studium nicht gegeben, was einen erheblichen Unterschied zum schulischen Bildungssystem darstellt. Die staatlichen Hochschulen sollen grundsätzlich inklusiv angelegt sein.

Umsetzung zentraler Konzepte der UN-BRK

Um das in der UN-BRK (UN-Behindertenrechtskonvention) verankerte Recht auf (Hochschul-)Bildung wahrnehmen zu können, gewährleisten die Vertragsstaaten ein inklusives Bildungssystem auf allen Ebenen (Art. 24 Abs. 1 UN-BRK). Die UN-BRK hat in Deutschland den Status eines Bundesgesetzes. Es bestehen sowohl auf Bundesebene als auch auf Länderebene Landesaktionspläne zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Im Hamburger Landesaktionsplan 2023 beziehen sich die Maßnahmen 15-20 auf den Bereich der inklusiven Hochschulbildung.

Aufgabe von Hochschulen ist es einerseits barrierefreie Rahmenbedingungen für die Durchführung eines Studiums zu schaffen. Andererseits müssen vorhandene Barrieren für betroffene Personen durch angemessene Vorkehrungen abgebaut werden, um im Einzelfall chancengleiche Studien- und Prüfungsbedingungen herzustellen.

Kompakte Informationen über die UN-BRK finden Sie in unserem Erklärvideo mit Untertitelung: „Was ist die UN-BRK? Und was bedeutet ihre Umsetzung in der Lehre?“. Das Video in deutscher Gebärdensprache zur UN-BRK sowie das zugehörige Transkript sind ebenfalls verfügbar. Zusätzlich gibt es eine englische Übersetzung des Videos zur UN-BRK.

Weitere gesetzliche Verpflichtungen zur Herstellung von Barrierefreiheit

Folgende gesetzliche Regelungen sind aktuell im Hochschulkontext relevant:

Autor:innen: Maike Gattermann-Kasper, Susanne Peschke